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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 15.05.2008

Aktenzeichen: 2 K 976/07.TR

Das Wichtigste in Kurzform (bevor die vollständige Urteilsbegründung folgt):

Gewerbliche Hundezüchter dürfen durch Kommunen und Gemeinden nicht mit einer Hundesteuer oder einer sogenannten „Zwingersteuer“ belastet werden:

„Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg….

Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2007 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 25. Oktober 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), da ihre Hundehaltung nicht steuerpflichtig ist.

…… Maßgeblich für die Abgrenzung der gewerblichen Hundehaltung von der Zuordnung zum persönlichen Lebensbereich ist der erwerbswirtschaftliche Zweck der Haltung der Tiere. Dabei wird allgemein auf den Begriff des Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz – EStG – abgestellt, der auch mit dem gewerbesteuerlichen Begriff des Gewerbebetriebs übereinstimmt (vgl. BVerwG, a. a. O.; VGH Mannheim, a. a. O.; Lippross, Basiskommentar Steuerrecht, § 15 EStG, Rn. 8 ff). § 15 Abs. 2 EstG

Originaltext der Urteilsbegründung

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Hundesteuer hat die 2.Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2008 für Recht erkannt:

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2007 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 25. Oktober 2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung und Erhebung einer Hundesteuer für das Jahr 2007 durch die Beklagte.

Die Klägerin betreibt seit August 2005 auf dem Grundstück „******“ in ***** eine bei der Beklagten angemeldete Hundezucht für Hunde der Rasse „Shetland Sheepdog-Sheltie“. Der Betrieb wird beim Finanzamt Daun unter der Steuernummer ******* geführt. Eine Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz –TierSchG – wurde am 17. Januar 2005 durch das Veterinäramt der Kreisverwaltung Daun erteilt.

Für die Jahre 2005 und 2006 erfolgte Steuerfestsetzungen wurden wegen bestehender Satzungsmängel von der Beklagten aufgehoben. Nach Erlass einer neuen Satzung am 27. April 2007, welche zum 01. Juni 2007 in Kraft getreten ist, erfolgte mit Bescheid vom 20. Juli 2007 für das Jahr 2007 eine Steuerfestsetzung für vier Hunde in Höhe von 583,33 Euro (Juni bis Dezember).

Die Satzung der Ortsgemeinde **** über die Erhebung der Hundesteuer von 27. April 2007 – im Folgenden: Satzung – sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass Steuergegenstand das Halten von Hunden im Ortsgemeindegebiet ***** ist. § 2 Abs. 1 der Satzung bestimmt, dass Steuerschuldner der Halter des Hundes ist. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Nach einer entsprechenden Fußnote ist Haushalt im Sinne dieser Vorschrift der gesamte private Lebensbereich des Hundehalters. § 7 der Satzung regelt eine Steuerbefreiung für Schutzhunde und Hunde, die zur Hilfe behinderter Personen unentbehrlich sind sowie für Hunde, die vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. Gemäß § 8 der Satzung ist nicht besteuerbar nach Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz – GG – insbesondere die Haltung von Diensthunden, die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden sowie die Haltung von Sanitäts- und Rettungshunden. Für Wachhunde sieht § 9 der Satzung eine Steuerermäßigung vor.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 20. Juli 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Hundesteuerveranlagung sei rechtswidrig, da es an einer rechtswirksamen Gemeindesatzung fehle. Die Satzungsregelungen verstießen in vielfältiger Form gegen höherrangiges Recht. Die von ihr gewerblich betriebene Hundezucht sei dem Finanzamt gemeldet. Damit scheide eine Heranziehung zur Hundesteuer aus, die nur dann möglich sei, wenn die Hundehaltung ausschließlich für persönliche Zwecke und nicht für gewerbliche Zwecke erfolge. Soweit die Hundesteuersatzung keine entsprechenden Befreiungstatbestände enthalte, sei sie unwirksam.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2007 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Abgabenbescheid sei rechtmäßig ergangen. Soweit die Klägerin vortrage, dass die geltende Satzung nicht mit höherrangigem Recht in Einklang stehe, könne dies im Widerspruchsverfahren keine Beachtung finden, weil der Kreisrechtsausschuss eine Inzident-Verwerfungskompetenz nicht besitze. Da die Klägerin nach eigenen Angaben im Veranlagungszeitraum vier Hunde gehalten habe, begegne ihre Heranziehung zur Hundesteuer keinen rechtlichen Bedenken. Die Kläge rin habe auch keinen Anspruch auf einen völligen Verzicht der Hundesteuer, da vorliegend – unbeschadet der von dem zuständigen Veterinäramt ausgestellten Bescheinigung nach dem Tierschutzgesetz – nicht von einer gewerbsmäßigen Hundezucht ausgegangen werden könne. Ein Gewerbebetrieb liege erst dann vor, wenn unter Beteiligung im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr eine selbständige, nachhaltige Betätigung ausgeführt werde, die darauf gerichtet sei, Gewinn zu erzielen. Der Bitte, entsprechende Nachweise in Form der Einkommenssteuerbescheide vorzulegen, sei die Klägerin bislang nicht nachgekommen. Aufgrund der Anmeldung des Gewerbebetriebs beim Finanzamt werde die Finanzverwaltung daher zur gegebenen Zeit zu prüfen haben, ob die Klägerin eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt habe. Derzeit müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass sich die unternehmerische Tätigkeit bislang lediglich auf die Haltung von zwei reinrassigen Shelties beschränkt habe und ein Wurf von zwei Welpen jährlich zu verzeichnen gewesen sei. Es bleibe festzustellen, dass bislang keinerlei Einnahmen erzielt worden seien, so dass vorliegend eher von einer Hobby-Tierhaltung und Liebhaberei auszugehen sei. Ein weiteres Kriterium für eine gewerbliche Hundehaltung könne auch die Vorhaltung besonderer baulicher Anlagen, zum Beispiel Zwinger, sein. Nach den derzeitigen Erkenntnissen würden die Hunde der Klägerin jedoch in deren Wohnräumen gehalten.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. November 2007 Klage erhoben. Ihre gewerbliche Hundezucht sei mit Hauptniederlassung ***** **** ***** bei dem Gewerberegister der Verbandsgemeinde Hillesheim ange meldet. Ausweislich der Bestätigung des Schreibens des Clubs für britische Hütehunde vom 18. Juli 2001 erfülle sie alle Voraussetzungen der von ihr seit vielen Jahren betriebenen Sheltie-Hundezucht, sowohl hinsichtlich der artgerechten Haltung zur gewerblichen Zucht verwandter Tiere, als auch unter Berücksichtigung ihres kynologischen Fachwissens, das sie durch alljährliche Teilnahme an den Sheltiezüchtertagungen und dort variierende Vortragsthemen unter Beweis gestellt habe. Nicht zuletzt, da sie hauptberuflich selbständige Tierheilpraktikerin sei, bestünden keine Bedenken an ihrer Eignung zur gewerblichen Hundezucht. Die entsprechende Genehmigung sei daher von der Veterinärbehörde mit Bescheid vom 17. Januar 2006 erteilt worden. Sie werde mit ihrem Gewerbebetrieb auch zu Kammerbeiträgen von der Industrie- und Handelskammer Trier herangezogen. Mittlerweile habe sie ihre Hundezucht um weitere drei Shelties aufgestockt und halte sieben Tiere. Die Zwingerabnahme sei erfolgt. Pro Jahr habe sie durchschnittlich drei Würfe zu verzeichnen. Die Welpen verkaufe sie für je 900 bis 1200 Euro.

Die Klägerin hat Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Daun für die Veranlagungsjahre 2005 und 2006, sowie Korrespondenz mit dem Finanzamt Daun vom September 2005, betreffend die Aufnahme einer gewerbsmäßigen Hundezucht, vorgelegt.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2007 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 25. Oktober 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen, die Vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Darüber hinaus wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2007 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 25. Oktober 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), da ihre Hundehaltung nicht steuerpflichtig ist.

Rechtsgrundlage für die Besteuerung des Haltens von Hunden im Gebiet der Beklagten ist § 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung der Hundesteuer vom 27. April 2007 – im Folgenden: Satzung -. Dass die auf § 5 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz – KAG – beruhende Satzung formellen Bedenken unterliegen könnte, ist nicht geltend gemacht und für die Kammer auch nicht erkennbar.

Die Satzung ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nach ihrem § 1 Abs. 1 ist Steuergegenstand das Halten von Hunden im Ortsgemeindegebiet ****. § 2 der Satzung bestimmt, dass Steuerschuldner der Halter des Hundes ist. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat, wobei nach einer entsprechenden Fußnote Haushalt in diesem Sinne lediglich der gesamte private Lebensbereich des Hundehalters ist. § 7 der Satzung führt einzelne Steuerbefreiungstatbestände auf und nach § 8 ist die Haltung von Diensthunden, von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden und von Sanitäts- und Rettungshunden nicht besteuerbar. Damit trägt die Satzung dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Hundesteuer um eine Aufwandssteuer im Sinne von Artikel 105 Abs. 2 Grundgesetz – GG – handelt. Derartige örtliche Aufwandssteuern erfassen nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung. Sie besteuern also die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 – 8 C 40/93 -, veröffentlicht in JURIS; VGH Mannheim, Urteil vom 16. Dezember 2002 – 2 S 2113/00 -, veröffentlicht in JURIS; OVG Münster, Urteil vom 23. Januar 1997 – 22 A 2455/96 -, veröffentlicht in JURIS). Zwar ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass die Anknüpfung der Hundesteuer an einen besonderen Aufwand für die persönliche Lebensführung es auch bei natürlichen Personen ausschließt, die Hundesteuer zu erheben, wenn die Haltung ausschließlich gewerblichen Zwecken dient. Denn für die gemeindliche Besteuerung eines Aufwandes, der allein dafür erbracht wird, einen Ertrag aus einem Gewerbebetrieb zu erzielen, lässt Artikel 105 Abs. 2 AGG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 KAG keinen Raum. Hierzu ist jedoch auszuführen, dass § 8 der Satzung die nicht steuerbare Hundehaltung lediglich beispielhaft aufzählt, was sich aus der Formulierung „insbesondere“ ergibt. Nicht ausgeschlossen ist es daher, auch die gewerbliche Hundehaltung von Satzungs wegen als steuerfrei zu behandeln. Darüber hinaus stellt § 2 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit der hierzu ergangenen Fußnote ausdrücklich klar, dass Hundehalter im Sinne der Hundesteuersatzung lediglich ist, wer einen Hund in seinem privaten Lebensbereich aufgenommen hat. Damit fällt die gewerbliche Hundehaltung bereits begrifflich nicht unter die zur Erhebung der Hundesteuer durch die Beklagte berechtigende Hundehaltung.

Eine solche gewerbliche Hundehaltung übt die Klägerin allerdings nach Überzeugung der Kammer in dem hier zu entscheidenden Fall aus. Maßgeblich für die Abgrenzung der gewerblichen Hundehaltung von der Zuordnung zum persönlichen Lebensbereich ist der erwerbswirtschaftliche Zweck der Haltung der Tiere. Dabei wird allgemein auf den Begriff des Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz – EStG – abgestellt, der auch mit dem gewerbesteuerlichen Begriff des Gewerbebetriebs übereinstimmt (vgl. BVerwG, a. a. O.; VGH Mannheim, a. a. O.; Lippross, Basiskommentar Steuerrecht, § 15 EStG, Rn. 8 ff). § 15 Abs. 2 EStG verlangt als positive Merkmale eine selbständige und nachhaltige Betätigung unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit Gewinnerzielungsabsicht. Ohne Bedeutung ist, ob der Steuerpflichtige auch Kaufmann im Sinne des Handelsrechts oder Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Auch die Anmeldung eines Gewerbebetriebes nach der Gewerbeordnung führt nur dann zur Annahme gewerblicher Einkünfte, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG vorliegen.

Eine Tätigkeit wird selbständig ausgeübt, wenn sie auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung erfolgt. Dass dies bei der Klägerin der Fall ist, wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Für die Annahme der Nachhaltigkeit ist erforderlich, dass die Tätigkeit auf Wiederholung angelegt ist. Die Klägerin übt ihre Hundezucht im Gebiet der Beklagten bereits seit dem Jahr 2005 aus und hat auch vor ihrem Umzug dorthin bereits Hunde gezüchtet. Ihre Tätigkeit stellt sich daher objektiv als nachhaltig dar, weswegen von einer bereits zu Beginn bestehenden Wiederholungsabsicht auszugehen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Juli 1992 – VI R 126/88 -). Da die Klägerin darüber hinaus im Internet mit ihrer Hundezucht wirbt und Welpen aus etwa drei Würfen jährlich an Dritte veräußert, beteiligt sie sich zudem am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

Auch die weitere Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes, nämlich dass die Tätigkeit mit der Absicht unternommen wird, einen Gewinn zu erzielen, ist nach Ansicht der Kammer gegeben. Dieses Merkmal grenzt den Gewerbebetrieb von der einkommensteuerlich und damit auch gewerbesteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei ab. Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach einer Betriebsvermögensvermehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Die Gewinnerzielungsabsicht ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das nur anhand objektiver Tatsachen festgestellt werden kann. Entscheidend ist also nicht, ob tatsächlich ein Gesamtgewinn erzielt wird. Vielmehr ist von Bedeutung die durch äußere Umstände erkennbare Absicht des Steuerpflichtigen, mit seiner Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen. Auch nach längeren Verlustperioden sowie negativer Ergebnisprognose kann daher noch nicht unbedingt von einer unbeachtlichen Liebhaberei ausgegangen werden (vgl. Lippross, a. a. O., Rn. 31 ff).

In dem hier zu entscheidenden Fall sprechen erhebliche objektive Kriterien für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bei der Klägerin. Zunächst ist hier von Bedeutung, dass die Klägerin mit ihrer Hundezucht bei dem Finanzamt Daun unter einer eigenen Steuernummer geführt wird und Einnahmen hieraus in ihrer Steuererklärung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt. Die Finanzbehörde geht dabei nicht von dem Vorliegen einer Liebhaberei aus, sondern behandelt entsprechende positive oder negative Einkünfte als gewerbliche Einkünfte. Dass die Klägerin – wie sich aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden ergibt – für das Veranlagungsjahr 2006 einen Verlust geltend gemacht hat, schließt nach dem oben Gesagten die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit nicht aus. Die Klägerin hat nämlich während dieser Zeit Investitionen in ihren Betrieb getätigt und selbst bei längeren Verlustphasen ist entscheidend, ob und wie der Steuerpflichtige hierauf objektiv reagiert. Die Klägerin hat ihren Betrieb um drei Hunde erweitert und eine Zwingeranlage gebaut. Nunmehr hat sie drei Würfe jährlich zu verzeichnen und verkauft die Welpen für einen Preis zwischen 800 und 1200 Euro pro Tier. Damit hat sie ihr Unternehmen umstrukturiert und es ist daher durchaus von einer bestehenden Gewinnerzielungsabsicht auszugehen (vgl. hierzu Lippross, a. a. O., Rn. 36). Hinzu kommt, dass die Klägerin alle für eine gewerbliche Hundezucht erforderlichen Genehmigungen kostenverursachend beantragt und auch erhalten hat, was gleichfalls für die Annahme eines Gewerbebetriebes spricht.

Ist nach alledem von einer gewerblichen Hundehaltung auszugehen, so kann die Beklagte auf Grundlage ihrer Satzung von der Klägerin keine Hundesteuer erheben. Der angegriffene Bescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid waren daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen, da Gründe der in §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4; 124 a Abs. 1 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 583,33 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.