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Seit Jahren predigen wir unseren Züchtern, dass Welpen generell nur als Liebhaberhunde – nie als Zuchthunde verkauft werden können.

Als Züchter können Sie keinen Zuchthund verkaufen, wenn der von Ihnen verkaufte Hund über keine Zuchtzulassung (ZTP = Zuchtzulassungsprüfung) verfügt.

Da in vielen Rassen die Vorlage von gesundheitlichen Befunden, z.B. Röntgengutachten usw. notwendig ist, kann die Entscheidung zu einer Zuchtverwendung in der Regel erst nach 15, evtl. ab 12, in Einzelfällen sogar erst mit 24 Monaten erfolgen. Sollten Sie also einen Welpen, Junghund verkaufen wollen, der noch nicht über eine Zuchtzulassung verfügt, ist und bleibt dieser Hunde im rechtlichen Sinne ein Liebhaberhund.

Selbst wenn Sie als Züchter hervorragende Zuchteigenschaften sehen und Ihren Welpen gern in der Zucht sehen wollen. Sie können und dürfen keinerlei Angaben zur möglichen Zuchttauglichkeit, zum Zuchtwert des zu verkaufenden Hundes machen.

Außnahmen sind natürlich alle älteren Hunde, die bereits die notwendigen Gesundheitsbefunde und ZTP absolviert haben.

Für Züchter ist bei Kaufverträgen für Welpen daher größte Vorsicht geboten. Sobald sie den Begriff „Zuchthund“ oder „zur Zucht geeignet“ und dergleichen für Ihren Welpen (in der Werbung, auf Ihrer Homepage, im Vertrag usw.) verwenden, kann der Welpenkäufer gegen sie Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn der Hund dann tatsächlich keine ZTP erhält. Selbst dann, wenn der neue Hundebesitzer seinen Hund falsch füttert, überansprucht und dadurch Krankheitsbilder hervorruft, die zur Verweigerung einer Zuchtzulassung für den betreffenden Hund führen, könnte der Züchter haftbar gemacht werden, wenn dieser einen angeblichen Zuchthund verkauft hat, mithin nur ein Versprechen abgegeben hat, dass der Hund zur Zucht verwendet werden könne.

Wir zitieren nachfolgend eine Ausführung von

Rechtsanwalt und Mediator Frank Richter

Kastanienweg 75a, D-69221 Dossenheim

Tel.: +49 - (0) 6221 - 727-4619

E-Mail

Ein Zuchthund ohne Zulassung ist mangelhaft

Steht in einem Kaufvertrag, dass der Hund zur Zucht verwendet werden solle und wird der Hund vom zuständigen Zuchtverband abgelehnt, so ist der Hund mangelhaft.

Das Amtsgericht (AG) Soest hatte mit Urteil vom 28.05.2008 – AZ: 14 C 15/07 – über einen Hundekaufvertrag zu entscheiden.

Dem lag folgender Fall zu Grunde: Die Klägerin kaufte schriftlichem Kaufvertrag einen English Springer Spaniel. Im Kaufvertrag war angegeben, dass die Klägerin den Hund für die Zucht verwenden wollte. Der beklagte Verkäufer versicherte, ihm seien keine Mängel bekannt und die Meldungen zum Zuchtbuch seien korrekt durchgeführt worden. Die Klägerin beantragte sodann beim Spaniel-Club Deutschland e.V. die Zulassung des Hundes zur Zucht. Diese wurde verweigert mit der Begründung, der zweite Hoden sei merklich kleiner und bewege sich nach oben.

Das AG sprach den Anspruch auf Minderung des Kaufpreises zu. Der verkaufte Hund weist einen Mangel auf. Im Kaufvertrag war eine Verwendung vorausgesetzt, für die der Hund nicht tauglich ist. Ein solcher Mangel liegt vor, wenn bei Abschluss des Vertrags für den Verkäufer erkennbar ist, dass der Käufer die Sache gerade für eine bestimmte Verwendung erwerben will. Die Erklärung der Klägerin, mit dem Hund züchten und ihn ausstellen zu wollen, stellt eine Verwendungsvereinbarung dar. Diese hat sie dem Beklagten zur Kenntnis gebracht und der Beklagte hat dem zugestimmt.

Der Hund leidet nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen an einer linksseitigen Hodenhypoplasie. Nach den einschlägigen Zuchtbestimmungen gelten Spaniel als nicht zuchttauglich, die einen Hodenfehler aufweisen. Dieser Mangel hat als Gendefekt bei Gefahrübergang vorgelegen.

Auch wurde ein Schadensersatzanspruch in Gestalt des Ersatzes der Kosten für die Vorstellung bei der Zuchtzulassungskommission und die entsprechenden Fahrtkosten zugesprochen. Durch die Übergabe des mit einem Mangel behafteten Hundes hat der Verkäufer eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt. Das AG folgte dem Sachverständigen, dass der Verkäufer als erfahrener Züchter diesen Mangel hätte erkennen können und müssen. Die Organentwicklungsstörung musste bereits zum Zeitpunkt der Wurfabnahme auffallen. Dem Beklagten hätte klar sein müssen, dass der Hund für die Zucht ungeeignet war. Er muss der Klägerin deshalb auch die Kosten der Vorstellung beim Zuchtrichter und die entsprechenden Fahrtkosten sowie die Gerichts-, Sachverständigen- und Anwaltskosten erstatten.

Weitere Fragen und Rechtsberatung holen Sie sich bitte bei: www.richterrecht.com